Artikel 210 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 1. Die Organe
Abschnitt 2. Der Rat

Artikel 210 EGV EGV Artikel 210

Artikel 210

EGV ( EG-Vertrag )

1Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz fest. 2 Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.