Artikel 22 EGHGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Erster Abschnitt Einführung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 22 EGHGB (Weiterführung von im Handelsregister eingetragenen Firmen)

Artikel 22 (Weiterführung von im Handelsregister eingetragenen Firmen)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. (2) Überleitungsvorschriften