Artikel 22 EGHGB
Stand: 21.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen, BGBl. I Nr. 397
Erster Abschnitt Einführung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 22 EGHGB (Weiterführung von im Handelsregister eingetragenen Firmen)

Artikel 22 (Weiterführung von im Handelsregister eingetragenen Firmen)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. (2) Überleitungsvorschriften