Artikel 224 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 1. Die Organe
Abschnitt 4. Der Gerichtshof

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Artikel 224

EGV ( EG-Vertrag )

1Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. 2 Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. 3 In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird. 4 Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. 5 Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. 6 Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. 7 Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig. 8 Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. 9 Wiederwahl ist zulässig. 10 Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. 11 Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. 12 Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. 13 Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.