Artikel 23 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Dritter Abschnitt Annahme

Artikel 23 WG (Vorlegungsfrist)

Artikel 23 (Vorlegungsfrist)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. (2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. (3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.