Artikel 26 EGHGB
Stand: 21.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen, BGBl. I Nr. 397
Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz

Artikel 26 EGHGB (Abschlußprüfer )

Artikel 26 (Abschlußprüfer )

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. 2Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. 3Für die Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von Abschlußprüfern. (2) Für die Anwendung des § 319 Abs. 2 und 3 des in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten Versammlung der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfenden Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet.