Artikel 26 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Dritter Abschnitt Annahme

Artikel 26 WG (Eingeschränkte Annahme)

Artikel 26 (Eingeschränkte Annahme)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken. (2) 1Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. 2Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.