Artikel 261 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 261 EGV EGV Artikel 261

Artikel 261

EGV ( EG-Vertrag )

1Der Ausschuss umfasst fachliche Gruppen für die Hauptsachgebiete dieses Vertrags. 2 Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. 3 Sie können nicht unabhängig vom Ausschuss gehört werden. 4 Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuss auszuarbeiten. 5 Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.