Artikel 262 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

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Artikel 262

EGV ( EG-Vertrag )

1Der Ausschuss muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. 2 Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. 3 Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet. 4 Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. 5 Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. 6 Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt. 7 Der Ausschuss kann vom Europäischen Parlament gehört werden.