Artikel 266 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 5. Die Europäische Investitionsbank

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Artikel 266

EGV ( EG-Vertrag )

1Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit. 2 Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten. 3 Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt. 4 Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank einstimmig ändern.