Artikel 29 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I. Der freie Warenverkehr
Kapitel 2. Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 29 EGV EGV Artikel 29

Artikel 29

EGV ( EG-Vertrag )

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.