Artikel 3 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Artikel 3 WG (Eigene Ordner)

Artikel 3 (Eigene Ordner)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. (2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. (3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.