Artikel 31 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung

Artikel 31 ScheckG (Abrechnungsstelle)

Artikel 31 (Abrechnungsstelle)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.