Artikel 34 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Fünfter Abschnitt Verfall

Artikel 34 WG (Sichtwechsel)

Artikel 34 (Sichtwechsel)

WG ( Wechselgesetz )

(1) 1Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 4Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. (2) 1Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. 2In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.