Artikel 35 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Siebenter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz

Artikel 35 EGHGB (Anwendung von § 160 HGB)

Artikel 35 (Anwendung von § 160 HGB)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

1§ 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn 1. das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen wird und 2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung fällig werden. 2Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.