Artikel 38 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Fünfter Abschnitt Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

Artikel 38 ScheckG (Wirkung der Kreuzung)

Artikel 38 (Wirkung der Kreuzung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Ein allgemein gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden. (2) 1Ein besonders gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden.2Immerhin kann der bezeichnete Bankier einen anderen Bankier mit der Einziehung des Schecks betrauen. (3) 1Ein Bankier darf einen gekreuzten Scheck nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben.2Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen. (4) Befinden sich auf einem Scheck mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Scheck vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist. (5)