Artikel 39 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Fünfter Abschnitt Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

Artikel 39 ScheckG (Verrechnungsscheck)

Artikel 39 (Verrechnungsscheck)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird. (2) 1Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). 2Die Gutschrift gilt als Zahlung. (3) Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt. (4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.