Artikel 39 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Sechster Abschnitt Zahlung

Artikel 39 WG (Aushändigung des quittierten Wechsels)

Artikel 39 (Aushändigung des quittierten Wechsels)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. (2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. (3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.