Artikel 42 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 42 GG (Sitzungen/Abstimmungen)

Artikel 42 (Sitzungen/Abstimmungen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.