Artikel 46 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Zehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Artikel 46 EGHGB (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)

Artikel 46 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340 a und 341 k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (3)