Artikel 48 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Artikel 48 WG (Rückgriff des Protestanten)

Artikel 48 (Rückgriff des Protestanten)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert; 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf. (2)