Artikel 53 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Neunter Abschnitt Verjährung

Artikel 53 ScheckG (Unterbrechung)

Artikel 53 (Unterbrechung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.