Artikel 55 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Neunzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz

Artikel 55 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz, Verjährungsfrist)

Artikel 55 (Übergangsvorschrift zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz, Verjährungsfrist)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung. (2) 1Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. 2Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.