Artikel 56 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Zwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz

Artikel 56 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Bilanzkontrollgesetz)

Artikel 56 (Übergangsvorschrift zum Bilanzkontrollgesetz)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzkontrollgesetzes vom 15. Dezember 2004 finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet. 2Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 342 b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühestens ab dem 1. Juli 2005 statt. (2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle gemäß § 342 d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstanden sind.