Artikel 56 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Zehnter Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Artikel 56 ScheckG (Berechnung der Fristen)

Artikel 56 (Berechnung der Fristen)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.