Artikel 60 (Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz)
EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4, § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 340 n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 341 n Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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