Artikel 62 (Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )
§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 6, § 315 a Abs. 1, § 325 Abs. 2 a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3 a, § 340 a Abs. 3, § 340 i Abs. 4 sowie § 342 b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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