Artikel 64 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Zwölfter Abschnitt Geltungsbereich der Gesetze

Artikel 64 ScheckG (Rückgriffsrecht nach Ortsrecht)

Artikel 64 (Rückgriffsrecht nach Ortsrecht)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.