Artikel 66 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Zwölfter Abschnitt Geltungsbereich der Gesetze

Artikel 66 ScheckG (Landesrecht Protestes)

Artikel 66 (Landesrecht Protestes)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.