Artikel 7 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Erster Teil. Grundsätze

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Artikel 7

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - ein EUROPÄISCHES PARLAMENT, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF, - einen RECHNUNGSHOF. 2Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.