Artikel 73 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Artikel 73 WG (Berechnung der Fristen)

Artikel 73 (Berechnung der Fristen)

WG ( Wechselgesetz )

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.