Artikel 75 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Zweiter Teil Eigener Wechsel

Artikel 75 WG (Bestandteile)

Artikel 75 (Bestandteile)

WG ( Wechselgesetz )

Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Angabe der Verfallzeit; 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 7. die Unterschrift des Ausstellers.