Artikel 76 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Zweiter Teil Eigener Wechsel

Artikel 76 WG (Fehlen von Bestandteilen)

Artikel 76 (Fehlen von Bestandteilen)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. (2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. (3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. (4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.