Artikel 80 (Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )
1Die §§ 264, 285, 289 bis 289 f, 291, 292, 294, 314 bis 315 e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340 a, 340 i, 340 n, 341 a, 341 j, 341 n und 342 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.
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