Artikel 80 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt Protest

Artikel 80 WG (Inhalt des Protestes)

Artikel 80 (Inhalt des Protestes)

WG ( Wechselgesetz )

(1) In dem Protest ist aufzunehmen: 1. der Name dessen, für den protestiert wird, sowie der Name dessen, gegen den protestiert wird; 2. die Angabe, daß derjenige, gegen den protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht haben ermitteln lassen; 3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist. (2) Verlangt der Bezogene, dem ein Wechsel zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist dies im Protest zu vermerken. (3) Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.