Artikel 84 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt Protest

Artikel 84 WG (Zahlung an Protestbeamte)

Artikel 84 (Zahlung an Protestbeamte)

WG ( Wechselgesetz )

1Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. 2Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.