Artikel 85 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt Protest

Artikel 85 WG (Berichtigung; Abschriften; Vermerke)

Artikel 85 (Berichtigung; Abschriften; Vermerke)

WG ( Wechselgesetz )

(1) 1Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. 2Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. (2) 1Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. 2Über den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. 3Der Vermerk hat zu enthalten: 1. den Betrag des Wechsels; 2. die Verfallzeit; 3. den Ort und den Tag der Ausstellung; 4. den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen;