Artikel 89 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VI. Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1. Wettbewerbsregeln
Abschnitt 2. Staatliche Beihilfen

Artikel 89 EGV EGV Artikel 89

Artikel 89

EGV ( EG-Vertrag )

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.