Artikel 95 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze

Artikel 95 WG (Forderung aus dem Grundgeschäft)

Artikel 95 (Forderung aus dem Grundgeschäft)

WG ( Wechselgesetz )

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.