Artikel 97 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze

Artikel 97 WG (Form des Protestes)

Artikel 97 (Form des Protestes)

WG ( Wechselgesetz )

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.