Artikel 98 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze

Artikel 98 WG (Verlust/Diebstahl des Wechsels)

Artikel 98 (Verlust/Diebstahl des Wechsels)

WG ( Wechselgesetz )

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.