FG Köln - Urteil vom 14.07.2010
4 K 3505/07
Normen:
GewStG § 5 Abs. 1, Abs. 2; GewStG § 10a; AO § 179 Abs. 2; AO § 184 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 57; GewStG § 2 Abs. 5;

Atypisch stille Gesellschaft; persönliche und sachliche Steuerpflicht; Gewerbeverlust; Unternehmerwechsel

FG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 3505/07

DRsp Nr. 2011/11274

Atypisch stille Gesellschaft; persönliche und sachliche Steuerpflicht; Gewerbeverlust; Unternehmerwechsel

1. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich gewerbesteuerpflichtig. Nur die sachliche Steuerpflicht betrifft die atypisch stille Gesellschaft. Damit ist Beteiligter im außergerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren allein der Inhaber des Handelsgeschäfts. 2. Wenngleich es sich bei einer atypisch stillen Gesellschaft um eine eigenständige Mitunternehmerschaft handelt, betreiben der Inhaber des Handelsgeschäfts und die atypisch stille Gesellschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Demzufolge werden für den Inhaber des Handelsgeschäfts und die atypisch stille Gesellschaft nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag sowie ein einheitlicher vortragsfähiger Gewerbeverlust ermittelt.