Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und hatte einer aus seinen drei Kindern bestehenden GbR eine atypisch stille Unterbeteiligung an dem GmbH-Anteil eingeräumt. Als der GmbH-Anteil veräußert wurde, nahm das Finanzamt beim Kläger einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG an. Dem folgte das FG. Ausschlaggebend für die Zurechnung der veräußerten GmbH-Beteiligung beim Kläger waren Vertragsbestimmungen, wonach allein die Entscheidung des Klägers maßgebend war, ob und wie über die Unterbeteiligung wirtschaftlich verfügt werden konnte.
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