FG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2001
2 K 1235/98 E
Normen:
AO § 42 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 3; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1383

Atypisch stille Unterbeteiligung; Anteilsveräußerung; Einkünftefeststellung; Bruchteilsbetrachtung; Zurechnung; Veräußerungserlös; Wesentlichkeitsgrenze; Gestaltungsmissbrauch - Atypisch stille Unterbeteiligung an GmbH-Anteil

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 1235/98 E

DRsp Nr. 2001/13184

Atypisch stille Unterbeteiligung; Anteilsveräußerung; Einkünftefeststellung; Bruchteilsbetrachtung; Zurechnung; Veräußerungserlös; Wesentlichkeitsgrenze; Gestaltungsmissbrauch - Atypisch stille Unterbeteiligung an GmbH-Anteil

1. Bei atypisch stiller Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil kann die Zurechnung des Gewinns aus Anteilsveräußerung nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung sein, weil die Unterbeteiligten infolge der sog. Bruchteilsbetrachtung den Besteuerungstatbestand jeweils eigenständig verwirklichen. 2. Die atypisch stille Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil führt nur bezüglich der Gewinnanteile zu Einkünften aus Kapitalvermögen, während der Veräußerungserlös allein bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% einkommensteuerpflichtig sein kann. 3. Im Umfang der atypisch stillen Unterbeteiligung sind bei dem Hauptbeteiligten Erlösanteile aus der Veräußerung des GmbH-Anteils entweder nicht zuzurechnen oder entsprechende Veräußerungskosten zu berücksichtigen. 4. Zur Frage des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Einräumung einer nicht wesentlichen atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil an den Ehegatten des Hauptbeteiligten.

Normenkette:

AO § 42 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 3; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § Abs. Nr. ;