Aufbau und Anwendungsbereich des § 8c KStG

Archiv Umwandlung 7/15 Verfassungswidrigkeit des Verlustabzugs nach § 8c KStG - Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 

Aufbau und Anwendungsbereich des §  8c KStG

Autor: Ott

Schädliche Anteilserwerbe

Veräußerungsfälle

Beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Verlustvorträgen ist §  8c KStG zu beachten. Die Vorschrift sieht i.V.m. § 10a Satz 10 GewStG vor, dass körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb ganz oder teilweise untergehen. §  8c Abs.  1 KStG regelt im Einzelnen zwei verschiedene Fälle:

§  8c Abs.  1 Satz 1 KStG sieht vor, dass nicht ausgeglichene Verluste oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) insoweit nicht mehr abziehbar sind, als innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körper­schaft an einen Erwerber oder diesem nahestehenden Personen bzw. an eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Die bis zum schädlichen Beteili­gungserwerb nicht genutzten Verluste gehen quotal („insoweit“) unter.

Beispiel