Autor: Ott |
Beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Verlustvorträgen ist § 8c KStG zu beachten. Die Vorschrift sieht i.V.m. § 10a Satz 10 GewStG vor, dass körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb ganz oder teilweise untergehen. § 8c Abs. 1 KStG regelt im Einzelnen zwei verschiedene Fälle:
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sieht vor, dass nicht ausgeglichene Verluste oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) insoweit nicht mehr abziehbar sind, als innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehenden Personen bzw. an eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste gehen quotal ("insoweit") unter.
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