BFH - Beschluss vom 15.10.2009
IV B 123/08
Normen:
HGB §§ 230 ff.; EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UmwStG § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 625
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2718/08

Aufdeckung von stillen Reserven eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs im Zuge der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen IV B 123/08

DRsp Nr. 2010/2802

Aufdeckung von stillen Reserven eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs im Zuge der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft

Normenkette:

HGB §§ 230 ff.; EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UmwStG § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob stille Reserven eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Zuge der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgedeckt wurden.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb eine Landwirtschaft als Einzelunternehmer. Mit Wirkung ab 1. Juni 1994 nahm er einen anderen Landwirt (S.) mit einer Einlage von 858.836 DM als atypisch stillen Gesellschafter in analoger Anwendung der §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuchs auf.

S. hatte im Jahr 1989 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft und dabei eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet. Diese Rücklage wollte er in Höhe von 858.836 DM durch Abzug von den Anschaffungskosten der Beteiligung am Betrieb des Klägers auflösen.