BFH - Beschluss vom 11.01.2017
IX R 36/15
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; MoMiG Art. 1, Art. 9; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 256, 336
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 962/14

Aufforderung an das BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts

BFH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen IX R 36/15

DRsp Nr. 2017/3713

Aufforderung an das BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind.

Tenor

Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren IX R 36/15 beizutreten.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; MoMiG Art. 1, Art. 9; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2011) vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Seit Ende des Jahres 2003 war der Vater des Klägers alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Angestellter der GmbH. Im Februar 2010 wurden dem Kläger die Anteile an der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.