BFH - Beschluss vom 25.11.2015
II R 36/14
Normen:
GrEStG § 6a S. 3; GrEStG § 6a S. 4; GrEStG § 6a S. 1 Hs. 1; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 3; AEUV Art. 107 Abs. 1; FGO § 122 Abs. 2; UmwG § 123 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 3; UmwG § 123 Abs. 2 Nr.1; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 281/14

Aufforderung an den BMF zum Beitritt in einem Revisionsverfahren betreffend die Anwendung des § 6a GrEStG bei einer Unternehmensverschmelzung

BFH, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen II R 36/14

DRsp Nr. 2016/1281

Aufforderung an den BMF zum Beitritt in einem Revisionsverfahren betreffend die Anwendung des § 6a GrEStG bei einer Unternehmensverschmelzung

NV: Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.

Tenor

Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

Normenkette:

§ S. 3;