BFH - Beschluss vom 25.11.2015
II R 62/14
Normen:
GrEStG § 6a; UmwG § 1 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 504
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1059/13

Aufforderung des BMF zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren betreffend das Verhältnis von § 6a S. 3 und 4 GrEStGGrunderwerbsteuerliche Behandlung von Umwandlungsvorgängen

BFH, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen II R 62/14

DRsp Nr. 2015/21671

Aufforderung des BMF zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren betreffend das Verhältnis von § 6a S. 3 und 4 GrEStG Grunderwerbsteuerliche Behandlung von Umwandlungsvorgängen

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.

Tenor

Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt aufgefordert.

Normenkette:

GrEStG § 6a; UmwG § 1 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1;

Gründe

I.