BFH - Urteil vom 05.05.1999
II R 96/97
Normen:
ErbStG § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1341
ZEV 1999, 409

Aufforderung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung

BFH, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen II R 96/97

DRsp Nr. 1999/8426

Aufforderung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung

1. Gem. § 31 Abs. 1 ErbStG 1994 hat der Erbe nur auf Verlangen der Behörde eine ErbSt-Erklärung abzugeben. 2. Bei mehreren Erwerbern ist jeder nur hinsichtlich seines Erwerbs erklärungspflichtig. Greift die Behörde aus dem allgemeinen umschriebenen Kreis der nach § 31 ErbStG 1974 zur Abgabe einer Erklärung verpflichteten Personen einen bestimmten Erwerber heraus, entsteht die Erklärungspflicht nur in dessen Person.

Normenkette:

ErbStG § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist neben Mutter und Schwester testamentarischer Miterbe seines 1991 verstorbenen Vaters. Das Nachlaßgericht übersandte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) noch im selben Jahr eine Abschrift des eröffneten Testaments. Im März 1993 forderte das FA die Mutter zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Die Erklärung ging im Mai 1993 ein. Sie war nur von der Mutter unterzeichnet, enthielt aber auch Angaben zu den weiteren Erben und deren Vorschenkungen.