BAG - Urteil vom 07.07.2010
4 AZR 537/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 4; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungssatz; TVG § 1 Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 47 Abs. 2 Unterabschn. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) § 21 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 91/07
ArbG Karlsruhe, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/06

Aufgabe der Rechtsprechung [BAGE 67, 330] in Bezug auf den Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten einer Tarifpluralität wegen fehlender Rechtsgrundlage [Gewohnheitsrecht, Koalitionsfreiheit, einfachgesetzliche Regelungen]; Unmittelbare Geltung von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis; Keine Verdrängung anderer tarifrechtlicher Regelungen; Keine Auflösung der Tarifkonkurrenz durch individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages; Anwendung des Günstigkeitsprinzips; E-Mail als Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots i.S. von § 70 Abs. 1 BAT [§ 126 BGB]

BAG, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 537/08

DRsp Nr. 2010/14343

Aufgabe der Rechtsprechung [BAGE 67, 330] in Bezug auf den Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten einer Tarifpluralität wegen fehlender Rechtsgrundlage [Gewohnheitsrecht, Koalitionsfreiheit, einfachgesetzliche Regelungen]; Unmittelbare Geltung von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis; Keine Verdrängung anderer tarifrechtlicher Regelungen; Keine Auflösung der Tarifkonkurrenz durch individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages; Anwendung des Günstigkeitsprinzips; E-Mail als Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots i.S. von § 70 Abs. 1 BAT [§ 126 BGB]

1. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - sogenannte Tarifpluralität.